Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) Niklaus Baugeräte GmbH Juli 2010

§ 1 Geltungsbereich

1. Die AGB der Niklaus Baugeräte GmbH gelten ausschließlich. Sie sind Bestandteil aller Verträge, die die Fa. Niklaus mit ihren Käufern oder Lieferanten schließt. Entgegenstehende oder von den AGB der Fa. Niklaus abweichende Bedingungen des Lieferanten oder Käufers werden nicht anerkannt. Für Geschäfte mit Unternehmern gemäß § 14 BGB gelten die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen auch für alle zukünftigen Lieferungen, Leistungen oder Angebote, selbst wenn sie nicht nochmals gesondert vereinbart werden. Geschäftsbedingungen des Käufers/Verkäufers oder Dritter finden keine Anwendung, auch wenn die Fa. Niklaus ihrer Geltung im Einzelfall nicht gesondert widerspricht. Selbst wenn die Fa. Niklaus auf ein Schreiben Bezug nimmt, das Geschäftsbedingungen des Käufers/Verkäufers oder eines Dritten enthält oder auf solche verweist, liegt darin kein Einverständnis mit der Geltung jener Geschäftsbedingungen.

2. Ergänzend finden bei Rechtsgeschäften, die eine Vermietung zum Gegenstand haben, die Allgemeinen Mietbedingungen der Fa. Niklaus Anwendung. Diese sind einsehbar unter www.niklaus-baugeraete.de.

3. In den Verträgen sind alle Vereinbarungen, die zwischen dem Käufer/Verkäufer und der Fa. Niklaus zur Ausführung der Kaufverträge getroffen wurden, schriftlich niedergelegt.

4. An Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen oder sonstigen Unterlagen behält sich die Fa. Niklaus Eigentums und Urheberrechte vor. Sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Dies gilt insbesondere für schriftliche Unterlagen, die als vertraulich bezeichnet worden sind. Vor einer Weitergabe an Dritte bedarf der Käufer/Verkäufer der ausdrücklichen Zustimmung der Fa. Niklaus.

§ 2 Angebot

1. Das Angebot der Fa. Niklaus ist freibleibend und unverbindlich, sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt.

2. Das Verkaufspersonal der Fa. Niklaus ist nicht berechtigt, mündliche Vereinbarungen mit dem Vertragspartner der Fa. Niklaus im Zusammenhang mit dem Vertrag zu treffen, die von dem Bestellformular oder diesen AGB abweichen (mit Ausnahme von Geschäftsführern oder Prokuristen).

3. Getroffene Beschaffenheitsvereinbarungen sind keine Haltbarkeits und/oder Beschaffenheitsgarantien der Fa. Niklaus. Haltbarkeits und/oder Beschaffenheitsgarantien hat die Fa. Niklaus gegenüber dem Käufer/Verkäufer nicht abgegeben, sofern sich aus der uftragsbestätigung nicht etwas anderes ergibt oder die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck eine genaue Übereinstimmung voraussetzt.

4. In der Abgabe der EGKonformitätserklärung bzw. der Nutzung des CEZeichens liegt keine Zusicherung von Eigenschaften vor.

§ 3 Preise, Zahlungsbedingungen

1. Die Preise gelten mangels besonderer Vereinbarung ab Lager einschließlich Verladung im Lager, jedoch ausschließlich Verpackung. Zu den Preisen kommt die Umsatzsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe hinzu.

2. Ein Skontoabzug ist nur bei einer besonderen Vereinbarung zwischen der Fa. Niklaus und dem Käufer/Verkäufer zulässig.

3. Der Kaufpreis ist, wie er in der Rechnung ausgewiesen ist, sofort mit Eingang der Rechnung beim Käufer zur Zahlung fällig, soweit sich aus der Auftragsbestätigung kein anderes Zahlungsziel ergibt. Verbraucher werden in der Rechnung darauf hingewiesen, dass diese 30 Tage nach Erhalt der Rechnung mit der Zahlung des Kaufpreises in Verzug geraten. Im Fall eines Geschäfts mit einem Unternehmer tritt ein solcher Zahlungsverzug auch ohne gesonderten Hinweis bereits aufgrund von § 286 Abs. 2 BGB ein.

4. Zahlungen können nur in den Geschäftsräumen oder durch Überweisung auf ein von der Fa. Niklaus angegebenes Bankkonto erfolgen. Technisches Personal, Fahrer und Servicemitarbeiter im Außendienst sind nicht zum Inkasso berechtigt.

5. Gerät der Käufer/Verkäufer mit einer Zahlung in Verzug, so gelten die gesetzlichen Regelungen.

6. Der Käufer/Verkäufer darf mit eigenen Ansprüchen gegen die Fa. Niklaus gegen deren Ansprüche nur aufrechnen, wenn diese Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechtes ist der Käufer/Verkäufer nur befugt, wenn sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.

7. Die Fa. Niklaus ist berechtigt, noch ausstehende Lieferungen oder Leistungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen oder zu erbringen, wenn ihr nach Abschluss des Vertrages Umstände bekannt werden, welche geeignet sind, die Kreditwürdigkeit des Käufers/Verkäufers wesentlich zu mindern und durch welche die Bezahlung der offenen Forderungen der Fa. Niklaus durch den Käufer/Verkäufer aus dem jeweiligen Vertragsverhältnis gefährdet wird.

§ 4 Lieferung und Lieferzeit

1. Liefertermine oder Fristen, die nicht ausdrücklich als verbindlich vereinbart worden sind, sind ausschließlich unverbindliche Angaben. Die von der Fa. Niklaus angegebene Lieferzeit beginnt erst, wenn die technischen Fragen abgeklärt sind. Ebenso hat der Vertragspartner der Fa. Niklaus alle ihm obliegenden Verpflichtungen ordnungsgemäß und rechtzeitig zu erfüllen.

Sofern Versendung vereinbart wurde, beziehen sich im Falle von Kaufverträgen mit Unternehmern Lieferfristen und Liefertermine auf den Zeitpunkt der Übergabe an den Spediteur, Frachtführer oder sonst mit dem Transport beauftragten Dritten. Im Falle von Verträgen mit Verbrauchern ist hinsichtlich der Einhaltung der Lieferfrist die Ablieferung beim Käufer maßgeblich.

2. Sollte ein vereinbarter Liefertermin nicht eingehalten werden, so hat der Käufer/Verkäufer der Fa. Niklaus eine angemessene Nachfrist zu setzen, die in keinem Fall zwei Wochen unterschreiten darf.

3. Die Verkäuferin kann unbeschadet ihrer Rechte aus Verzug des Vertragspartners von diesem eine Verlängerung der Lieferfrist um den Zeitraum verlangen, in dem der Vertragspartner seinen vertraglichen Verpflichtungen gegenüber der Fa. Niklaus nicht nachgekommen ist.

4. Handelt es sich bei dem zugrunde liegenden Kaufvertrag um ein Fixgeschäft im Sinne von § 286 Abs. 2 Nr. 4 BGB oder von § 376 HGB, so haftet die Fa. Niklaus nach den gesetzlichen Bestimmungen. Gleiches gilt, wenn der Käufer infolge eines von der Fa. Niklaus zu vertretenden Lieferverzuges berechtigt ist, den Fortfall seines Interesses an der weiteren Vertragserfüllung geltend zu machen. In diesem Fall ist die Haftung der Fa. Niklaus auf den vorhersehbaren typischerweise eintretenden Schaden begrenzt, wenn der Lieferverzug nicht auf einer von ihr zu vertretenden vorsätzlichen Verletzung des Vertrages beruht, wobei der Fa. Niklaus ein Verschulden ihrer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen zuzurechnen ist.

Ebenso haftet die Fa. Niklaus dem Vertragspartner bei Lieferverzug nach den gesetzlichen Bestimmungen, wenn dieser auf einer von der Fa. Niklaus zu vertretenden vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verletzung des Vertrages beruht, wobei der Fa. Niklaus ein Verschulden ihrer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen zuzurechnen ist. Die Haftung der Fa. Niklaus ist auf den vorhersehbaren typischerweise eintretenden Schaden begrenzt, wenn der Lieferverzug nicht auf einer von der Fa. Niklaus zu vertretenden vorsätzlichen Verletzung des Vertrages beruht.

Die vorstehende Haftungsbegrenzung gilt nicht für Haftungen wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.

5. Gegenüber Unternehmern haftet die Fa. Niklaus nicht für Unmöglichkeit der Lieferung oder für Lieferverzögerungen, soweit diese durch höhere Gewalt oder sonstige, zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses nicht vorhersehbare Ereignisse (z. B.: Betriebsstörungen aller Art, Schwierigkeiten in der Material oder Energiebeschaffung, Transportverzögerungen, Streiks, rechtmäßige Aussperrungen, Mangel an Arbeitskräften, Energie oder Rohstoffen, Schwierigkeiten bei der Beschaffung von notwendigen behördlichen Genehmigungen oder nicht rechtzeitige Belieferung durch Lieferanten) verursacht worden sind, die die Fa. Niklaus nicht zu vertreten hat. Sofern solche Ereignisse der Fa. Niklaus die Lieferung oder Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen und die Behinderung nicht nur von vorübergehender Dauer ist, ist die Fa. Niklaus zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Bei Hindernissen vorübergehender Dauer verlängern sich die Liefer oder Leistungsfristen oder verschieben sich die Liefer oder Leistungstermine um den Zeitraum der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlauffrist. Soweit dem Käufer infolge der Verzögerung die Abnahme der Lieferung oder Leistung nicht zumutbar ist, kann er durch unverzügliche schriftliche Erklärung gegenüber der Fa. Niklaus vom Vertrag zurücktreten.

6. Die Fa. Niklaus ist zur Teillieferung nur berechtigt, wenn

  • die Teillieferung für den Käufer im Rahmen des vertraglichen Bestimmungszweckes verwend bar ist,
  • die Lieferung der restlichen bestellten Ware sichergestellt ist und
  • dem Käufer hierdurch kein erheblicher Mehraufwand oder zusätzliche Kosten entstehen (es sei denn, die Verkäuferin erklärt sich zur Übernahme dieser Kosten bereit).

§ 5 Erfüllungsort, Versand, Verpackung, Gefahrübergang

1. Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis ist Gomaringen bzw. die jeweils zuständige Niederlassung der Fa. Niklaus , soweit etwas anderes nicht bestimmt ist. Schuldet die Fa. Niklaus auch die Installation, ist Erfüllungsort der Ort, an welchem die Installation zu erfolgen hat.

2. Die Versandart und Verpackung untersteht dem pflichtgemäßen Ermessen der Fa. Niklaus.

3. Ein Versand der Ware erfolgt nur, wenn dies im Einzelfall schriftlich vereinbart worden ist. Die Versandkosten sind vom Käufer zu tragen und schließen sofern der Käufer Verbraucher ist die Kosten einer von der Fa. Niklaus abgeschlossenen Transportversicherung ein. Ist der Käufer Unternehmer, so wird die Sendung nur auf dessen ausdrücklichen Wunsch und Kosten gegen Diebstahl, Bruch, Transport oder sonstige versicherbare Risiken versichert.

4. Im Falle eines Rechtsgeschäfts, an welchem ein Verbraucher nicht beteiligt ist, geht die Gefahr spätestens mit Übergabe des Liefergegenstandes an den Spediteur, Frachtführer oder sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Dritten auf den Käufer über. Dies gilt auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder die Fa. Niklaus noch andere Leistungen übernommen hat. Verzögert sich der Versand oder die Übergabe infolge eines Umstandes, dessen Ursache beim Käufer liegt, geht die Gefahr ungeachtet der Rechtsnatur des Käufers von dem Tag an auf den Käufer über, an dem die Fa. Niklaus versandbereit ist und dies dem Käufer angezeigt hat.

5. Lagerkosten nach Gefahrübergang trägt der Käufer.

6. Der Käufer ist zur Entgegennahme der angelieferten Gegenstände verpflichtet, sofern diese keine oder nur unwesentliche Mängel aufweisen.

§ 6 Mängelgewährleistung

1. Ist der Käufer Verbraucher gemäß § 13 BGB, so stehen ihm bei Mängeln der gelieferten Ware die gesetzlichen Rechte zu.

2. Ist der Käufer Unternehmer, so beträgt die Gewährleistungsfrist 1 Jahr ab Lieferung bzw. Gefahrübergang, sofern die Fa. Niklaus den Mangel nicht arglistig verschwiegen hat.

3. Ist der Käufer Unternehmer, so hat er die gelieferten Gegenstände unverzüglich nach Ablieferung sorgfältig zu untersuchen. Sie gelten als genehmigt, wenn der Fa. Niklaus nicht eine Mängelrüge hinsichtlich offensichtlicher Mängel oder anderer Mängel, die bei einer unverzüglichen, sorgfältigen Untersuchung erkennbar waren, binnen 7 Werktagen nach Ablieferung des Liefergegenstandes oder ansonsten binnen 7 Werktagen nach der Entdeckung des Mangels oder dem Zeitpunkt, in dem der Mangel für den Käufer bei normaler Verwendung des Liefergegenstandes ohne nähere Untersuchung erkennbar war, schriftlich zugegangen ist. Auf Verlangen der Fa. Niklaus ist der beanstandete Liefergegenstand frachtfrei zurückzusenden. Bei berechtigter Mängelrüge vergütet die Fa. Niklaus die Kosten des günstigsten Versandweges. Dies gilt nicht, soweit die Kosten sich erhöhen, weil der Liefergegenstand sich an einem anderen Ort, als dem Ort des bestimmungsgemäßen Gebrauchs befindet. Im Übrigen stehen dem Käufer, auch wenn er Unternehmer ist, die gesetzlichen Mängelgewährleistungsrechte zu.

4. Bei Sachmängeln ist die Fa. Niklaus nach ihrer Wahl zunächst zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung verpflichtet und berechtigt. Im Falle des Fehlschlagens, das heißt der Unmöglichkeit, Unzumutbarkeit, Verweigerung oder unangemessenen Verzögerungen der Nachbesserung oder Ersatzlieferung, kann der Käufer vom Vertrag zurücktreten oder den Kaufpreis angemessen mindern.

5. Schadensersatzansprüche des Käufers aufgrund eines Mangels der Kaufsache bemessen sich nach der Bestimmung in § 7.

6. Entsprechend den gesetzlichen Vorschriften ist die Fa. Niklaus zur Rücknahme der neuen Ware bzw. zur Herabsetzung des Kaufpreises auch ohne die sonst erforderliche Fristsetzung verpflichtet, wenn der Abnehmer des Käufers als Endverbraucher der verkauften neuen beweglichen Sache (Verbrauchsgüterkauf) wegen des Mangels dieser Ware gegenüber dem Käufer die Rücknahme der Ware oder die Herabsetzung des Kaufpreises verlangen konnte oder dem Käufer ein ebensolcher daraus resultierender Regressanspruch entgegen gehalten wird. Die Fa. Niklaus ist darüber hinaus verpflichtet, Aufwendungen des Käufers, insbesondere Transport, Wege, Arbeits und Materialkosten zu ersetzen, die dieser im Verhältnis zum Endverbraucher im Rahmen der Nacherfüllung aufgrund eines bei Gefahrübergang von der Fa. Niklaus auf den Käufer vorliegenden Mangels der Ware zu tragen hatte. Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn der Käufer seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs und Rügeobliegenheiten nicht ordnungsgemäß nachgekommen ist.

Diese Verpflichtung ist ausgeschlossen, soweit es sich um einen Mangel aufgrund von Werbeaussagen oder sonstiger vertraglicher Vereinbarungen handelt, die nicht von der Fa. Niklaus herrühren oder wenn der Käufer gegenüber dem Endverbraucher eine besondere Garantie abgegeben hat. Die Verpflichtung ist ebenfalls ausgeschlossen, wenn der Käufer selbst nicht aufgrund der gesetzlichen Regelung zur Ausübung der Gewährleistungsrechte gegenüber dem Endverbraucher verpflichtet war, oder diese Rüge gegenüber einem an ihn gestellten Anspruch nicht vorgenommen hat. Dies gilt auch, wenn der Käufer gegenüber dem Endverbraucher Gewährleistungen übernommen hat, die über das gesetzliche Maß hinausgehen.

7. Die Gewährleistung entfällt, wenn der Käufer ohne Zustimmung der Fa. Niklaus den Liefergegenstand ändert oder durch Dritte ändern lässt und die Mängelbeseitigung hierdurch unmöglich oder unzumutbar erschwert wird. In jedem Fall hat der Käufer die durch die Änderung entstehenden Mehrkosten der Mängelbeseitigung zu tragen.

Im Falle einer Lieferung gebrauchter Gegenstände an Unternehmer gem. § 14 BGB wird jegliche Mängelgewährleistung ausgeschlossen. Im Falle einer Lieferung gebrauchter Gegenstände an Verbraucher beträgt die Mängelgewährleistungsfrist nach den gesetzlichen Bestimmungen ein Jahr.

§ 7 Haftung auf Schadenersatz

1. Schadensersatzansprüche zu den nachfolgenden Bedingungen wegen des Mangels kann der Käufer gegenüber der Fa. Niklaus erst geltend machen, wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen ist. Das Recht eines Vertragspartners zur Geltendmachung von weitergehenden Schadensersatzansprüchen zu den nachfolgenden Bedingungen bleibt hiervon unberührt.

2. Die Fa. Niklaus haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen für Schäden an Leben, Körper und Gesundheit, die auf einer fahrlässigen oder vorsätzlichen Pflichtverletzung der Fa. Niklaus, deren gesetzlichen Vertretern oder deren Erfüllungsgehilfen beruhen, sowie für Schäden, die von der Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz umfasst werden, sowie für alle Schäden, die auf vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzungen sowie Arglist der Fa. Niklaus, ihrer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Soweit die Fa. Niklaus bezüglich des Vertragsgegenstandes eine Beschaffenheits und/oder Haltbarkeitsgarantie abgegeben hat, haftet sie auch im Rahmen dieser Garantie. Für Schäden, die auf dem Fehlen der garantierten Beschaffenheit oder Haltbarkeit beruhen, aber nicht unmittelbar am Vertragsgegenstand eintreten, haftet die Fa. Niklaus allerdings nur dann, wenn das Risiko eines solchen Schadens ersichtlich von der Beschaffenheits und Haltbarkeitsgarantie erfasst ist.

3. Ferner haftet die Fa. Niklaus auch für Schäden, die sie durch einfache fahrlässige Verletzung solcher Vertragspflichten verursacht hat, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf. Das Gleiche gilt, wenn dem Vertragspartner Ansprüche auf Schadenersatz statt der Leistung zustehen. Die Fa. Niklaus haftet jedoch nur, soweit die Schäden typischerweise mit dem Vertrag verbunden und vorhersehbar sind.

4. Im Falle einer Haftung für einfache Fahrlässigkeit ist die Ersatzpflicht der Fa. Niklaus für Sach und Personenschäden begrenzt auf einen Betrag von 2,5Mio Euro je Schadensfall (entsprechend der derzeitigen Deckungssumme der Betriebshaftpflichtversicherung), auch wenn es sich um eine Verletzung vertragswesentlicher Pflichten handelt.

5. Eine weitergehende Haftung der Fa. Niklaus ist ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs ausgeschlossen; dies gilt insbesondere auch für deliktische Ansprüche oder Ansprüche auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen oder Schadenersatz statt der Leistung. Hiervon unberührt bleibt die Haftung der Fa. Niklaus für einen von dieser zu vertretenden Lieferungsverzug im Falle eines Fixgeschäftes gem. § 4 Nr. 4 dieser AGB. Soweit die Haftung der Fa. Niklaus ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung ihrer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertretern und Erfüllungsgehilfen.

Soweit die Fa. Niklaus technische Auskünfte gibt oder beratend tätig wird und Auskünfte oder Beratung nicht zu dem von ihr geschuldeten, vertraglich vereinbarten Leistungsumfang gehören, geschieht dies unentgeltlich und unter Ausschluss jeglicher Haftung.

§ 8 Eigentumsvorbehalt

1. Ist der Käufer Verbraucher, so behält sich die Fa. Niklaus das Eigentum an der gelieferten Ware bis zur vollständigen Kaufpreiszahlung für diese Ware vor. Während des Bestehens des Eigentumsvorbehalts darf der Käufer die Ware nicht veräußern oder sonst über das Eigentum hieran verfügen.

Bei Zugriffen Dritter (insbesondere Gerichtsvollzieher) auf die Ware, wird der Käufer auf das Eigentum der Fa. Niklaus hinweisen und diese unverzüglich benachrichtigen, damit diese ihre Eigentumsrechte durchsetzen kann.

Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist die Fa. Niklaus berechtigt, die Vorbehaltsware herauszuverlangen, sofern sie vom Vertrag zurückgetreten ist.

2. Ist der Käufer Unternehmer, so gilt der nachfolgende Eigentumsvorbehalt zur Sicherung aller jeweils bestehenden derzeitigen und künftigen Forderungen der Fa. Niklaus gegen den Käufer aus der zwischen den Vertragspartnern bestehenden Lieferbeziehung als vereinbart.

Die von der Fa. Niklaus an den Käufer gelieferten Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung aller gesicherten Forderungen Eigentum der Fa. Niklaus. Die Ware, sowie die nach dieser Klausel an ihre Stelle tretende, vom Eigentumsvorbehalt erfasste Ware, wird nachfolgend Vorbehaltsware genannt.

Der Käufer verwahrt die Vorbehaltsware unentgeltlich für die Fa. Niklaus. Der Käufer ist nicht berechtigt, die Vorbehaltsware zu verpfänden oder zur Sicherheit zu übereignen.

Der Käufer ist berechtigt, die Vorbehaltsware bis zum Eintritt des Verwertungsfalls im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu veräußern. Im Fall der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Käufer bereits jetzt sicherungshalber die hieraus entstehende Forderung gegen den Erwerber an die Fa. Niklaus ab. Gleiches gilt für sonstige Forderungen, die an die Stelle der Vorbehaltsware treten oder sonst hinsichtlich der Vorbehaltsware entstehen, wie z.B. Versicherungsansprüche oder Ansprüche aus unerlaubter Handlung bei Verlust oder Zerstörung. Die Fa. Niklaus ermächtigt den Käufer widerruflich, die an sie abgetretene Forderung im eigenen Namen für Rechnung der Fa. Niklaus einzuziehen. Die Fa. Niklaus darf diese Einzugsermächtigung nur im Verwertungsfall widerrufen.

Greifen Dritte auf die Vorbehaltsware zu, insbesondere durch Pfändung, wird der Käufer unverzüglich auf das Eigentum der Fa. Niklaus hinweisen und diese hierüber informieren, um ihr die Durchsetzung ihrer Eigentumsrechte zu ermöglichen. Sofern der Dritte nicht in der Lage ist, der Fa. Niklaus die in diesem Zusammenhang entstehenden gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten zu erstatten, haftet hierfür der Käufer der Fa. Niklaus. Die Fa. Niklaus wird die Vorbehaltsware, sowie die an ihre Stelle tretenden Sachen und Forderungen auf Verlangen nach ihrer Wahl freigeben, soweit ihr Wert die Höhe der gesicherten Forderungen um mehr als 20% übersteigt.

Tritt die Fa. Niklaus bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers – insbesondere Zahlungsverzug – vom Vertrag zurück, so ist sie berechtigt, die Vorbehaltsware herauszuverlangen.

§ 9 Speicherung von Daten

Die Fa. Niklaus speichert die für die Geschäftsbeziehung mit dem Vertragspartner notwendigen Daten im Rahmen der Zulässigkeit des Bundesdatenschutzgesetzes.

§ 10 Schlussbestimmungen

1. Sofern der Vertragspartner Kaufmann ist, ist nach Wahl der Fa. Niklaus für alle Streitigkeiten aus der Geschäftsbeziehung zwischen der Fa. Niklaus und dem Käufer der Sitz des Vertragspartners oder aber Tübingen Gerichtsstand. Für Klagen gegen die Fa. Niklaus ist Tübingen ausschließlicher Gerichtsstand. Zwingende gesetzliche Bestimmungen über ausschließliche Gerichtsstände bleiben hiervon unberührt.

2. Die Beziehung zwischen der Fa. Niklaus und dem Vertragspartner unterliegen ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Das Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf vom 11. April 1980 gilt nicht.

3. Soweit der Vertrag oder diese allgemeinen Verkaufsbedingungen Regelungslücken enthalten, gelten zur Ausfüllung dieser Lücken diejenigen rechtlich wirksamen Regelungen als vereinbart, welche die Vertragspartner nach den wirtschaftlichen Zielsetzungen des Vertrages und dem Zweck dieser allgemeinen Verkaufsbedingungen vereinbart hätten, wenn sie die Regelungslücke gekannt hätten.